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Schenkungsteuer: Nachrangiger Nießbrauch kann nicht berücksichtigt werden

Manchmal ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens auf die künftigen Erben zu übertragen – sei es aus steuerlichen Gründen oder um Streit nach dem Tod zu vermeiden. Will der Erblasser aber bis zu seinem Tod nicht auf die Nutzung des geschenkten Objekts verzichten, kann er sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Dieses Nießbrauchsrecht wird bei der Festsetzung der Schenkungsteuer mit seinem Kapitalwert vom Schenkungswert abgezogen. Was ist allerdings, wenn auf dem mit einem Nießbrauch belasteten Objekt vor einer Schenkung noch ein weiteres Nießbrauchsrecht eingetragen wird? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob beide Rechte bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen sind.

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