Betriebliche Altersvorsorge: Einmalige Kapitalauszahlung inklusive Steuerermäßigung

Eine Rente versorgt den Rentenempfänger typischerweise monatlich bis zum Ende der Laufzeit oder seines Lebens mit einem Einkommen. Doch während das bei der gesetzlichen Rente regelmäßig so vorgesehen ist, können andere Renten wie zum Beispiel die betriebliche Altersversorgung auch als Einmalauszahlung geleistet werden. Die Frage ist allerdings: Wie ist eine solche Einmalauszahlung zu versteuern?

Dazu sind zwei Schritte erforderlich. Zuerst muss die steuerliche Behandlung der geleisteten Rentenbeiträge klar sein. Denn Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind beispielsweise steuerlich begünstigt (Entgeltumwandlung). In Höhe der Beiträge gilt eine Steuerbefreiung. Im Versorgungsfall sind dann aber die gesamten Renteneinkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen. Demgegenüber wird bei nichtbegünstigten Beiträgen zu Privatrenten nur der Ertragsanteil der Rente besteuert.

Über den zweiten Schritt, die Besteuerung an sich, musste kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) urteilen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Rentnerin über mehrere Jahre in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt und sich das angesammelte Guthaben - nachdem sie in den Vorruhestand getreten war - als einmaligen Betrag auszahlen lassen. Das Finanzamt besteuerte die Summe mit dem vollen Steuersatz.

Nach Ansicht des FG hingegen führen die Beitragszahlungen in die betriebliche Altersversorgung und die anschließende untypische Einmalauszahlung wegen der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zu sogenannten außerordentlichen Einkünften. Daher ist die Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge zwar insgesamt, aber nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung zu besteuern. Im Ergebnis wird dadurch der Steuersatz und entsprechend die Steuer niedriger.

Hinweis: Ein für die Rentnerin günstiges Urteil mit weitreichenden Konsequenzen. Allerdings hat das FG wegen grundsätzlicher Bedutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Sollten Sie aktuellen Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Rentenauszahlung haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)