Berufskrankheit: Führt Bewegungsschulung einer Berufsgeigerin zu Werbungskosten?

Leiden Sie an einer Berufskrankheit? Dann sollten Sie wissen, dass Sie die Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen können, sofern Sie einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf nachweisen können. Als typische Berufskrankheiten sind unter anderem Sportunfälle von Profifußballern, Strahlenschäden von Röntgenärzten und Stimmprobleme bei Lehrern anerkannt.

Hinweis: Ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist günstiger als der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen, weil die Kosten in diesem Fall nicht um eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) gemindert werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall einer angestellten Berufsgeigerin untersucht, die sich einer sogenannten Dispokinese unterzogen hatte. Diese spezielle Schulungs- und Therapieform richtet sich an professionelle Musiker und soll Haltung, Atmung und Bewegung sowie die Spiel- und Ausdrucksfähigkeit verbessern. Die Geigerin hatte die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend gemacht und erklärt, dass sie mit der Therapie akuten Einschränkungen im Schulterbereich "entgegengearbeitet" hat. Das Finanzamt hatte die Kosten steuerlich jedoch nicht anerkannt, das Finanzgericht (FG) nur einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.

Doch der BFH erklärte nun, dass das FG den Werbungskostenabzug für die Dispokinese vorschnell ausgeschlossen hat. Nach Meinung der Bundesrichter ist ein solcher Abzug nämlich durchaus möglich, wenn es sich um

  • beruflich veranlasste Fortbildungskosten,
  • Kosten infolge einer typischen Berufskrankheit oder
  • Kosten aufgrund eines anderen eindeutigen Zusammenhangs zwischen Krankheit und Beruf

handelt. Nun muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Kosten unter einem dieser drei Gesichtspunkte als Werbungskosten abgezogen werden können.

Hinweis: Das BFH-Urteil enthält keine neuen Grundsätze, sondern fasst lediglich die bisherige Rechtsprechung zur Thematik zusammen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)