Ideenwettbewerb: Arbeitnehmer muss Preisgeld als Arbeitslohn versteuern

Erhalten Sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs, den Ihr Arbeitgeber veranstaltet, ein Preisgeld, müssen Sie dieses als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern - genau wie Ihr normales Gehalt. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören laut Einkommensteuergesetz nämlich alle Güter, die

  • in Geld oder Geldeswert bestehen und
  • einem Arbeitnehmer für seine individuelle Arbeit aus dem Dienstverhältnis zufließen.

Das Preisgeld wird selbst dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn qualifiziert, wenn es nicht von Ihrem Arbeitgeber, sondern von einen Dritten wie einem Veranstalter zugewendet wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuwendung des Dritten

  • sich für Sie als Frucht Ihrer Arbeit darstellt und
  • mit Ihrem Dienstverhältnis zusammenhängt.

Dies gilt erst recht, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Beschäftigte beschränkt ist, deren berufliche Erfahrung durch den Wettbewerb für die Verbesserung der Betriebs- und Verfahrensabläufe in der eigenen Firma fruchtbar gemacht werden soll.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)