Elektronische Steuerabzugsmerkmale: Bundesfinanzministerium veröffentlicht endgültiges Anwendungsschreiben

Arbeitgeber müssen die Lohnabrechnung für ihre Arbeitnehmer allerspätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anhand der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen. Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Starterlass vom 25.07.2013 ausführliche Informationen zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren veröffentlicht hatte, folgte am 07.08.2013 ein endgültiges Anwendungsschreiben für die "Zeit danach". Folgende Aspekte aus dieser Verwaltungsanweisung sind hervorzuheben:

  • Arbeitgeber müssen ihre neuen Arbeitnehmer mit Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anmelden und die ELStAM anfordern.
  • Zum Abruf der ELStAM muss sich der Arbeitgeber zuvor im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) registrieren und die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte (bzw. des Teilbetriebs) angeben.
  • Heiratet der Arbeitnehmer, teilt die Meldebehörde der Finanzverwaltung den neuen Familienstand automatisch mit, so dass das Finanzamt ab dem Tag der Eheschließung programmgesteuert die Steuerklassenkombination IV/IV vergibt, sofern die Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht schon wieder dauernd getrennt leben. Wollen die Eheleute stattdessen die Kombination III/V wählen, müssen sie dies beim Finanzamt beantragen.
  • Im Fall einer Scheidung bildet die Finanzverwaltung automatisiert die Steuerklasse I (ab dem Folgemonat der Scheidung).
  • Lebenspartner sind im Lohn- und Einkommensteuerrecht mittlerweile mit Ehegatten gleichgestellt, sie sind derzeit aber vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen, da die "Ehegatten-Steuerklassen" für sie aus technischen Gründen noch nicht vergeben werden können. Sofern Lebenspartner die Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen wollen, müssen sie einen gesonderten Antrag bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuereinbehalt dann auf Grundlage einer vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigung vornehmen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM monatlich abzurufen. Zur Vereinfachung kann er aber im ElsterOnline-Portal einen E-Mail-Service der Finanzverwaltung einrichten, der über geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)