Vorsteuerabzug: Reicht bei Onlinerechnungen auch eine Briefkastenadresse?

Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten. Diese muss bestimmte Angaben enthalten - unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. 

In einem Fall des Finanzgerichts Köln (FG) war auf einer Onlinerechnung eine Anschrift vermerkt, unter der der leistende Unternehmer lediglich postalisch zu erreichen war. Geschäftliche Aktivitäten waren dort nicht feststellbar. Da es sich nach Ansicht des Finanzamts um eine Scheinadresse handelte, versagte es dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. Dieser hatte die Ware über das Internet beim Lieferanten bestellt. 

Das FG hat den Vorsteuerabzug dagegen zugelassen. In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren hält es die Anforderung, dass unter der angegebenen Anschrift auch geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, für überholt. Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und für die Finanzverwaltung postalisch erreichbar zu machen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof verlangt bislang, dass unter der Anschrift auch geschäftliche Aktivitäten stattfinden. Hinsichtlich dieses FG-Urteils sollte daher noch die abschließende Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts abgewartet werden.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)