Verdecktes Treuhandverhältnis: Fünfjährigem Gesellschafter kann keine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden

Kapitaleinkünfte aus einer verdeckten Gewinnausschüttung werden dem Anteilseigner zugerechnet, also grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis tritt an dessen Stelle jedoch der Treugeber. Diese Verlagerung infolge eines Treuhandverhältnisses tritt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur ein, wenn der Eigentümer komplett von seiner Verfügungsmacht über die Anteile abgeschnitten ist und der Treugeber eine so beherrschende Stellung innehat, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft nur noch als eine "leere Hülle" erscheint.

Einen solchen "Strohmanneffekt" hat der BFH kürzlich auch in einem Fall angenommen, in dem das Finanzamt einem fünfjährigen GmbH-Gesellschafter im Jahr 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet hatte. Der BFH untersuchte die Hintergründe der kindlichen Geschäftstüchtigkeit und erkannte, dass der Vater seinen Sohn nur deshalb als Gesellschafter eingesetzt hatte, um die Gesellschaftsanteile dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Der Vater war in der Familie die beherrschende Person und konnte jederzeit die Rückübertragung der GmbH-Anteile verlangen, so dass der fünfjährige geschäftsunfähige Sohn lediglich in eine "leere Hülle" gesetzt worden war. Aus diesem Grund durfte ihm keine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)