Vorsteuerabzug: Ausgangsumsätze sind nicht immer erforderlich

Normalerweise können Unternehmer, die Umsatzsteuer zahlen, einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dazu müssen sie im Regelfall aber auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen.

In einem Fall, den kürzlich das Finanzgericht München (FG) entschieden hat, war eine GmbH im Rahmen eines Bauträgerprojekts tätig. Für einen ihrer Gesellschafter sollte sie ein Bauobjekt zur Baureife bringen, die Finanzierung regeln sowie potentielle Pächter bzw. Mieter vermitteln. Die Gesellschaft sollte für ihre Dienste erst nach Fertigstellung des Projekts eine Vergütung erhalten.

Aus den Kosten, die der GmbH im Zusammenhang mit der Projektierung entstanden waren, wollte diese die Vorsteuer ziehen. Das Finanzamt versagte den Abzug aber, weil die GmbH keinerlei Ausgangsumsätze vorgelegt hatte. Sie war nämlich ausschließlich gegenüber dem einen Gesellschafter tätig geworden.

Dieser Einschätzung des Finanzamts hat das FG allerdings widersprochen und betont, dass es für den Vorsteuerabzug nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer schon Einnahmen und damit Umsätze erzielt. Vielmehr ist die Absicht entscheidend, später Umsätze auszuführen, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Daher gewährte das FG prinzipiell den Vorsteuerabzug (der schließlich aber doch noch an mangelhaften Rechnungen scheiterte).

Hinweis: Für den Vorsteuerabzug sind ordnungsgemäße Rechnungen erforderlich. Enthält eine Rechnung als Leistungsbeschreibung beispielsweise nur die Wendung "durchgeführte Leistungen", lassen sich diese Leistungen nicht genau identifizieren, so dass aus der Rechnung auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)