Wechsel im Gesellschafterbestand: Wiedereinstieg ausgeschiedener Gesellschafter löst Grunderwerbsteuer aus

Sofern Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, zu dessen Vermögen inländische Grundstücke zählen, sollten Sie die grunderwerbsteuerlichen Folgen eines umfassenden Gesellschafterwechsels kennen: Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, liegt ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang vor, so dass Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland zwischen 4,5 und 5,5 %.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein steuerauslösender Anteilsübergang auf neue Gesellschafter auch dann vorliegt, wenn ein ausgeschiedener Altgesellschafter wieder in die Personengesellschaft einsteigt. Im Urteilsfall war ein Gesellschafter mit einem Anteil von 1/3 zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden und innerhalb von fünf Jahren wieder (mit demselben Anteil) eingetreten. Der BFH erklärte, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verloren hatte, als sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (mit zivilrechtlicher Wirkung) auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergegangen waren. Er ist somit als neuer Gesellschafter anzusehen, so dass sein Wiedereintritt Grunderwerbsteuer auslöste.

Hinweis: Das "Hop-On/Hop-Off"-Verhalten des Gesellschafters war aus steuerlicher Sicht somit sehr nachteilig. In der Praxis empfiehlt es sich, die frühere Anteilsübertragung bei Ausscheiden des Altgesellschafters rückgängig zu machen. Wird dies steuerlich anerkannt, kann die Grunderwerbsteuerpflicht vermieden werden.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)