Diensterfindung: Vergütung ist nicht als laufender Arbeitslohn tarifbegünstigt

Fließen einem Arbeitnehmer - etwa durch eine Abfindung wegen Kündigung - Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zu, obwohl es sich um wirtschaftliche Erträge aus mehreren Veranlagungszeiträumen handelt, kann dies negative Folgen für die Besteuerung haben: Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre.

Zur Milderung solcher Progressionsverzerrungen gibt es bei der Einkommensteuer eine Tarifermäßigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte - um genau zu sein: für Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gezahlt werden.

Waren Sie als Arbeitnehmer besonders pfiffig und haben im Rahmen Ihrer Beschäftigung etwas zur Verbesserung der Produktion entwickelt, für das zugunsten Ihres Arbeitgebers ein Patent eingetragen wurde, steht Ihnen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen eine Zahlung zu. Damit sind dann all Ihre Ansprüche abgegolten. Für diese Vergütung gibt es aber leider keinen ermäßigten Steuersatz - selbst wenn der Betrag in die Millionen geht. Denn bei der Zahlung für die Diensterfindung handelt es sich um keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, sondern um einen Ausgleich für den Übergang der Rechte an der Erfindung von Ihnen auf Ihren Arbeitgeber. Es führt also kein Weg daran vorbei: Eine Diensterfindung katapultiert Sie automatisch in den Bereich des Spitzensteuersatzes und der Fiskus verdient kräftig an Ihrem Entwicklungstalent mit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)